Das GmbH-Gesetz sieht in § 6 Absatz 2 eine Reihe von Straftaten (u.a. wegen Betrug oder Untreue) vor, die zur Amtsunfähigkeit, der sogenannten Inhabilität, eines Geschäftsführers führen. Die Inhabilität hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein kann. Ist sie bereits Geschäftsführer, führt eine Verurteilung automatisch zum Wegfall ihrer Bestellung. Dementsprechend muss ihre kraft Gesetzes unrichtige gewordene Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht werden. Die Inhabilität stellt damit in der Praxis häufig ein größeres Problem für einen Unternehmer dar als die Verurteilung wegen einer in § 6 Absatz 2 GmbHG genannten Straftat als solche. Mehr anzeigen >
18. November 2013
von Andreas Karsten
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